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Wo finden Sie die wichtigsten Informationen zur Grundsteuer und zur Grundsteuerreform?
Ausführliche Informationen stellt das Land Baden-Württemberg auf folgender Seite zur Verfügung www.grundsteuer-bw.de.
Nähere Informationen finden Sie auch hier in der Broschüre Umsetzung der Grundsteuerreform in der Gemeinde Deggenhausertal zum 1. Januar 2025.
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
zum 01.01.2025 tritt die Grundsteuerreform in Kraft. Wir möchten Sie hiermit nochmal über das Verfahren informieren und gehen hierbei speziell auf das Verfahren der Grundsteuer B ein.
Am Dienstag den 26.11.2024 wurden vom Gemeinderat die neuen Hebesätze für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und Grundsteuer B (Gebäude und unbebaute Grundstücke) beschlossen. Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde auf 225 % festgesetzt, für die Grundsteuer A auf 380 %.
Ziel des Gemeinderats war dabei, dass das Gesamtaufkommen der Grundsteuer sich gleichbleibend entwickelt. Mit der Grundsteuerreform 2025 möchte die Gemeinde keine versteckte Steuererhöhung durchführen. Deshalb hat sie den Hebesatz für die Grundsteuer ab 2025 so berechnet, dass sie gleich viel Einnahmen erzielt, wie bei einer Beibehaltung des alten Systems. Dennoch wird es zu erheblichen Verschiebungen zwischen den einzelnen Grundstückseigentümern kommen. Das hat mehrere Gründe: Früher wurde bei der Grundsteuer auch das Gebäude bzw. dessen Wert berücksichtigt. Ab 2025 ist nur noch der Grundstückswert entscheidend. Alte Gebäude wurden im Ansatz für die Grundsteuer früher reduziert, neue und große Gebäude erhöhend betrachtet.
Höhere Steuern kommen deshalb künftig auf Eigentümer/innen mit Grundstücken in guter Lage und mit großen Grundstücken zu. Geringer wird die Grundsteuer hingegen für Wohnungen in großen Mehrfamilienwohnhäusern, für Wohnhäuser in Lage mit niedrigeren Bodenrichtwerten und für Gewerbebetriebe in Gewerbegebieten.
Anfang Januar 2025 erhalten Sie Ihren neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde Deggenhausertal. Sie können aber schon heute selber berechnen, wie sich die Reform der Grundsteuer bei Ihnen auswirkt.
Berechnung der Grundsteuer B
Die Grundsteuer berechnet sich in Baden-Württemberg ab 2025 nur noch nach dem sogenannten Bodenrichtwert. Die Bodenrichtwerte für die Grundstücke hat der Gutachterausschuss als unabhängiges Kollegialgremium festgelegt. Diese sind grundsätzlich für alle bindend. Maßgeblich für die Grundsteuer ab 2025 sind die Bodenrichtwerte für das Jahr 2022 (sog. Hauptfeststellungszeitpunkt). Der jeweilige Bodenrichtwert wird dann mit der Größe des Grundstückes multipliziert. So erhält man den Grundsteuerwert seines Grundstückes.
Wertfeststellung durch das Finanzamt
Vom Finanzamt Überlingen müssten Sie mittlerweile 2 Bescheide erhalten haben. Den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid.
Grundsteuerwertbescheid
Im Grundsteuerwertbescheid enthalten sind die Beschreibung des Objektes, die Fläche des Flurstücks in m². (ggf. Miteigentumsanteil), sowie der Bodenrichtwert in €/m².
Diese Werte wurden vom Eigentümer an das Finanzamt übermittelt.
Fläche in m² x Bodenrichtwert
= Grundsteuerwert (abgerundet auf volle 100)
Grundsteuermessbescheid
Mit dem Grundsteuermessbescheid wird der Grundsteuermessbetrag festgesetzt. Der Grundsteuermessbetrag errechnet sich aus dem Grundsteuerwert multipliziert mit der Steuermesszahl (§ 40 LGrStG). Die Messzahl beträgt grundsätzlich 1,30 Promille. Bei Grundstücken die überwiegend dem Wohnzweck dienen, reduziert sich die Messzahl auf 0,91 Promille.
(Grundsteuerwert : 1000) x Steuermesszahl
= Grundsteuermessbetrag.
Der vom Finanzamt errechnete und mit Bescheid festgestellte Grundsteuermessbetrag ist Berechnungsgrundlage für die Gemeinde zur Erhebung der Grundsteuer. An diesen Wert ist die Gemeinde bei der finalen Berechnung zwingend gebunden.
Was muss ich künftig zahlen?
Den endgültigen Grundsteuerbescheid mit dem Steuerbetrag für 2025 erhalten Sie voraussichtlich im Januar 2025. Bestehende Einzugsermächtigungen behalten ihre Gültigkeit. Wollen Sie aber schon heute ausrechnen wie hoch Ihre Grundsteuerbelastung für 2025 ist, dann müssen Sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde Deggenhausertal (225% für die Grundsteuer B) multiplizieren.
Für Grundstücke im Deggenhausertal berechnet sich die zu zahlende Grundsteuer B für 2025 demnach wie folgt:
Grundsteuermessbetrag x 2,25
= zu zahlender Grundsteuerbetrag 2025 in €
Bei Fragen zu den Bodenrichtwerten wenden Sie sich bitte an den Gutachterausschuss Linzgau-Gehrenberg (07544/500-370 | gutachterausschuss@gvv.markdorf.de).
Sollten Sie Fragen zum Grundsteuerwert oder zum Grundsteuermessbetrag haben, so steht Ihnen das Finanzamt Überlingen zur Verfügung (07551/836-0)
Weitergehende Fragen zur Grundsteuer beantwortet Ihnen gerne Frau Schimmer vom Steueramt der Gemeinde (07555 9200-22 | meike.schimmer@deggenhausertal.de).